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Die Verpflichtung zur Benutzung der Marke nach türkischem Recht

Das Markenrecht ist ein immaterielles gewerbliches Recht, das gegenüber jedermann geltend gemacht werden kann und seinem Inhaber ein ausschließliches Recht verleiht.

Obwohl im türkischen Gesetz über gewerbliche Schutzrechte Nr. 6769 keine allgemeine Markendefinition vorgesehen ist, kann gemäß Artikel 4 „eine Marke aus allen Arten von Zeichen bestehen, einschließlich Wörtern, Personennamen, Formen, Farben, Buchstaben, Zahlen, Klängen sowie der Form der Waren oder ihrer Verpackungen, sofern sie eine Unterscheidung zwischen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens und denen anderer Unternehmen ermöglicht und in einer Weise angegeben werden kann, die den Gegenstand des der Markeninhaberin oder dem Markeninhaber gewährten Schutzes klar verständlich macht“.

2. Leitlinien zur Markenbenutzung im Rahmen des Gesetzes über gewerbliche Schutzrechte Nr. 6769

Die im Rahmen des Gesetzes über gewerbliche Schutzrechte betreffend die Verpflichtung zur Markenbenutzung geregelten Bestimmungen gelten für ordnungsgemäß eingetragene Marken. Die Benutzung einer eingetragenen Marke ist nicht zwingend; gemäß Artikel 9 des Gesetzes über gewerbliche Schutzrechte muss eine Frist von fünf Jahren verstreichen, um die Löschung der unbenutzten Marke beantragen zu können.

Gemäß Artikel 9 des Gesetzes über gewerbliche Schutzrechte wird die Marke hinsichtlich der unbenutzten Waren/Dienstleistungen gelöscht, wenn die eingetragene Marke innerhalb von fünf Jahren ab dem Eintragungsdatum in der Türkei hinsichtlich der eingetragenen Waren/Dienstleistungen nicht ernsthaft benutzt wurde. Die Benutzung der Marke mit verschiedenen Elementen ohne Änderung ihres Unterscheidungscharakters, ihre Benutzung nur auf Waren oder Verpackungen ausschließlich zu Exportzwecken sowie ihre Benutzung durch Dritte mit Erlaubnis des Markeninhabers gelten als Benutzung der Marke.

3. Löschung der unbenutzten Marke

Nur die zuständigen Bediensteten der Behörde sind berechtigt, die Löschung einer Marke zu beantragen. Anträge auf Löschung einer Marke sind gegen die Personen zu richten, die am Antragstag im Register als Markeninhaber eingetragen sind.

Die Löschung der Marke kann unter den nachstehend genannten Voraussetzungen ausgesprochen werden:

Marken, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Eintragungsdatum nicht benutzt wurden oder deren Benutzung ohne rechtfertigenden Grund für einen Zeitraum von fünf Jahren eingestellt wurde.

Die Marke wird aufgrund der Handlungen des Markeninhabers oder dessen Unterlassens der erforderlichen Maßnahmen zu einem allgemein gebräuchlichen Namen für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist.

Die Marke täuscht die Öffentlichkeit insbesondere über die Qualität oder geografische Herkunft ihrer Waren oder Dienstleistungen infolge der Benutzung durch den Markeninhaber oder durch von ihm gestattete Benutzungen.

Die Benutzung der Garantie- oder Gemeinschaftsmarke entgegen Artikel 32 des Gesetzes.

Wird über die Löschung der Marke entschieden, tritt die Entscheidung ab dem Datum der Einreichung des Löschungsantrags bei der Behörde in Kraft. Wurden die Löschungsgründe jedoch zu einem früheren Zeitpunkt verwirklicht, kann auf Antrag entschieden werden, dass die Löschungsentscheidung ab diesem Datum wirksam wird.

Zusammenfassend sind die Leitlinien zur Markenbenutzung und die als Benutzungsfälle betrachteten Ausnahmefälle gesetzlich geregelt; demnach muss die Marke vom Markeninhaber selbst ernsthaft für die im Register eingetragenen Waren oder Dienstleistungen entsprechend ihrer Funktion benutzt werden. Andernfalls gilt die Marke als nicht ordnungsgemäß benutzt und unterliegt zivil- und strafrechtlichen Sanktionen.

Für weitere Informationen und Anfragen wenden Sie sich bitte an:

Rechtsanwalt Ömer Faruk Hansu – omer.hansu@hansu.av.tr

Rechtsanwältin Cemre GÜRBÜZ – cemregurbuz@hansu.av.tr

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