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Sicherheitsleistungspflicht (Cautio Judicatum Solvi) für Ausländer bei Klageerhebung, Vollstreckungsantrag oder Prozessbeitritt in der Türkei

Nach türkischem Recht besteht bei Klageerhebung, Vollstreckungsantrag oder Prozessbeitritt durch Ausländer eine Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit. Da Personen, die nicht in der Türkei wohnen oder keine Verbindung zur Türkei haben, schwer erreichbar sind, soll diese Verpflichtung den Beklagten schützen, damit er im Falle eines Obsiegens seine Rechte gegenüber dem Kläger durchsetzen kann.

Die Sicherheitsleistungspflicht ist sowohl in der türkischen Zivilprozessordnung Nr. 6100 als auch im Gesetz über internationales Privat- und Verfahrensrecht Nr. 5718 geregelt. Gemäß Artikel 84 Abs. 1 der ZPO ist „eine angemessene Sicherheit zu leisten, um mögliche Verluste des Beklagten zu verhindern, wenn (a) ein türkischer Staatsbürger, der nicht in der Türkei wohnt, Klage erhebt, einem Rechtsstreit beitritt oder ein Vollstreckungsverfahren einleitet, (b) über den Kläger ein Konkurseröffnungsbeschluss ergangen ist, ein Konkursverfahren oder ein Schuldenregelungsverfahren auf Grundlage eines Vergleichs eingeleitet wurde oder der Kläger einen Insolvenzausweis besitzt oder der Kläger Schwierigkeiten bei der Schuldentilgung nachweislich hat.“ Diese Vorschrift gilt nur für natürliche Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nicht in der Türkei wohnen.

Das Gesetz Nr. 5718 regelt hingegen die Sicherheitsleistungspflicht natürlicher Personen, die keine türkischen Staatsbürger sind, sowie juristischer Personen mit Sitz im Ausland. Gemäß Artikel 48/1 des Gesetzes Nr. 5718 „haben ausländische natürliche oder juristische Personen, die vor einem türkischen Gericht Klage erheben, einem Rechtsstreit beitritt oder ein Vollstreckungsverfahren einleiten, eine vom Gericht festzulegende Sicherheit zu leisten, um die Kosten der gerichtlichen Verfahren sowie Verluste oder Schäden der Gegenseite abzudecken.“

Die Anwendung des Artikels 48/1 des Gesetzes Nr. 5718 setzt ein „Auslandsbezogensein“ voraus. Dies umfasst Staatenlose und Flüchtlinge sowie natürliche Personen, die keine türkischen Staatsbürger sind, und juristische Personen mit Sitz im Ausland.

Da die Sicherheitsleistung eine prozessuale Voraussetzung darstellt, setzt das Gericht dem Kläger, der die genannten Voraussetzungen erfüllt, eine Nachfrist und weist die Klage ohne Präjudiz zurück, wenn der Kläger die Sicherheitsleistungspflicht innerhalb der Nachfrist nicht erfüllt.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Sicherheitsleistungspflicht für Ausländer, wie Gegenseitigkeit und Rechtshilfeprogramme. Gegenseitigkeit kann vertraglich, gesetzlich oder faktisch bestehen. Bei vertraglicher Gegenseitigkeit sind internationale Verträge/Übereinkommen zu prüfen. Bestimmen die Gesetze (gesetzliche Gegenseitigkeit) oder die faktischen Anwendungen (faktische Gegenseitigkeit) der Regierung des Ausländers keine Sicherheitsleistungspflicht, wenn ein türkischer Staatsbürger in diesem Land Klage erhebt, Vollstreckungsverfahren einleitet oder einem Rechtsstreit beitritt, entfällt auch die Sicherheitsleistungspflicht des Ausländers.

Ausländer können zudem von Rechtshilfeprogrammen profitieren. Besteht Gegenseitigkeit zwischen dem Land des Ausländers und der Türkei und erfüllt der Ausländer die Kriterien des Rechtshilfeprogramms, entfällt seine Sicherheitsleistungspflicht.

Folglich sind Ausländer verpflichtet, bei Klageerhebung, Prozessbeitritt und Vollstreckungsantrag in der Türkei Sicherheit zu leisten. Vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen wird die Klage ohne Präjudiz zurückgewiesen, wenn der Ausländer diese Verpflichtung nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Nachfrist erfüllt.

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