Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Repräsentanz durch ausländische Unternehmen in der Türkei
Die Türkei zählt aufgrund ihrer dynamisch wachsenden Wirtschaft, strategischen Lage, günstigen Bevölkerungsstruktur, qualifizierten und kostengünstigen Arbeitskräften sowie der ausländischen Investoren gewährenden Anreize zu den bevorzugten Ländern internationaler Investoren.
Die Gründung einer Gesellschaft oder Zweigniederlassung durch ausländische Investoren ist willkommen. Inländische und ausländische Investoren werden gemäß dem Auslandsinvestitionsgesetz Nr. 4875 gleich behandelt, sofern internationale Übereinkünfte und Sondervorschriften nichts anderes bestimmen. Das Gesetz erlaubt ausländischen Investoren auch die Einrichtung einer Repräsentanz zur Branchenrecherche ohne gewerbliche Tätigkeit.
Nachfolgend erläutern wir die erforderlichen Verfahren zur Gründung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz ausländischer Unternehmen in der Türkei:
1. Gründung einer Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen in der Türkei
Gemäß dem Gesetz Nr. 5174 über die Union der Kammern und Waren-börsen bezeichnet „Zweigniederlassung“ Betriebsstätten und Verkaufsstellen, die einer Muttergesellschaft angehören und bei der Kammer der Muttergesellschaft oder einer anderen Handelskammer registriert sind. Sie kann über eigenes Kapital und Rechnungswesen verfügen und industrielle sowie kommerzielle Tätigkeiten selbständig ausüben; die Buchführung kann auch bei der Muttergesellschaft erfolgen, ohne eigenes Kapital.
Türkische Zweigniederlassungen ausländischer Handelsunternehmen können wie inländische Unternehmen registriert werden, sofern das Recht des Herkunftslandes nichts anderes vorsieht. Voraussetzung ist die Erfüllung der im Herkunftsland für die Registrierung von Zweigniederlassungen geltenden Bedingungen.
Für diese Zweigniederlassungen ist ein voll bevollmächtigter Handelsvertreter mit Wohnsitz in der Türkei zu bestellen. Bestehen mehrere Zweigniederlassungen, werden nach Registrierung der ersten weitere wie inländische Zweigniederlassungen registriert.
Das Markenzeichen der Zweigniederlassung muss zudem den Standort der Muttergesellschaft und der Zweigniederlassung enthalten.
Zur Registrierung der türkischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ist beim Handelsregister mit den erforderlichen Unterlagen Antrag zu stellen.
2. Gründung einer Repräsentanz ausländischer Unternehmen in der Türkei
Ausländische Unternehmen können in der Türkei eine Repräsentanz zur branchenbezogenen Recherche ohne gewerbliche Tätigkeit einrichten, um Investitionsmöglichkeiten im Inlandsmarkt zu erschließen.
Repräsentanzen sind der Muttergesellschaft angehörige Vertretungsbüros, die in der Türkei Repräsentations- und Empfangsaufgaben, Qualitäts- und Standardkontrolle türkischer Lieferanten, technische Unterstützung, Kommunikation sowie regionale Managementfunktionen wahrnehmen.
Das Wirtschaftsministerium erteilt ausländischen Gesellschaften die Genehmigung zur Eröffnung einer Repräsentanz und verlängert diese, sofern keine gewerbliche Tätigkeit in der Türkei ausgeübt wird.
Repräsentanzen gelten wegen fehlender gewerblicher Tätigkeit nicht als Körperschaft- oder Umsatzsteuerpflichtige und sind für Investoren mit begrenzter Marktpräsenz attraktiv, da Gründung und Auflösung formal einfacher sind als bei Kapitalgesellschaften.
Zwei Alternativen für ausländische Unternehmen wurden dargestellt. Gründung von Zweigniederlassung und Repräsentanz erfordert eingehende technische Prüfung. Für weitergehende Informationen unterstützen wir Sie gerne bei maßgeschneiderten Lösungen und der Vermeidung potenzieller Risiken.
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Rechtsanwältin Fatma ÇİMEN (fatmacimen@hansu.av.tr)
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