Beschäftigung ausländischer Lehrkräfte in der Türkei
Die Beschäftigung ausländischer Lehrkräfte in Bildungseinrichtungen nimmt unter dem Einfluss der Globalisierung von Tag zu Tag zu. Entsprechend steigt die Zahl ausländischer Lehrkräfte in der Türkei erheblich.
Ausländische Lehrkräfte, die in Bildungseinrichtungen in unserem Land arbeiten möchten, dürfen beschäftigt werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gemäß der türkischen Gesetzgebung erfüllt sind. In diesem Zusammenhang werden die Verfahren und Bedingungen der Beschäftigung ausländischer Lehrkräfte in der Türkei im Allgemeinen nachstehend erläutert.
1. Verfahren zur Einholung einer Vorabgenehmigung des Bildungsministeriums
Gemäß Artikel 8 des Gesetzes über internationale Arbeitskräfte Nr. 6735 ist bei der Prüfung von Arbeitserlaubnisanträgen ausländischer Lehrkräfte, die in Bildungsdienstleistungen tätig werden, die eine berufliche Qualifikation erfordern, die Einholung einer Vorabgenehmigung des Bildungsministeriums zwingend.
In diesem Zusammenhang regelt Artikel 29 der Verordnung über private Bildungseinrichtungen des Bildungsministeriums die für die Vorabgenehmigung erforderlichen Unterlagen. Gemäß der relevanten Verordnung werden von den als Lehrkräfte einzusetzenden Ausländern folgende Dokumente verlangt:
Beglaubigte türkische Übersetzung und beglaubigte Abschriften des Original-Bachelorabschlusses im jeweiligen Fach oder eines Ersatzzertifikats sowie ein Dokument, das das jeweilige Fach angibt, falls es nicht auf dem Diplom vermerkt ist,
Beglaubigte türkische Übersetzung und beglaubigte Abschriften des „Lehramtszertifikats“, das den Anspruch auf Lehrertätigkeit im Heimatland belegt, oder beglaubigte türkische Übersetzung und beglaubigte Abschriften eines von den zuständigen Behörden ausgestellten Dokuments, aus dem hervorgeht, dass er/sie mindestens zwei Jahre im Fach unterrichtet hat,
Ein von der Hochschulbehörde erteiltes Gleichwertigkeitszertifikat bezüglich der Gleichwertigkeit des ausländischen Bachelor-Diploms oder Ersatzzertifikats des ausländischen Lehrers.
In der Verordnung über die Qualifikationen und Auswahl ausländischer Lehrkräfte, die auf Vertragsbasis in bestimmten dem Bildungsministerium angeschlossenen Schulen eingesetzt werden, sind die bei der Auswahl ausländischer Lehrkräfte zu beachtenden Punkte festgelegt. Demnach müssen Lehrkräfte
über einen vierjährigen Bachelorabschluss oder gleichwertige Ausbildung verfügen,
mindestens fünf Jahre Unterrichtserfahrung haben,
während der Unterrichtstätigkeit einen guten oder sehr guten Erfolgsdurchschnitt in den gemäß der Gesetzgebung des Heimatlandes erstellten Berichten aufweisen,
das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben,
den zugewiesenen Dienstort in der Türkei akzeptiert haben,
nachweisen, dass er/sie gesundheitlich in der Lage ist, unter allen klimatischen Bedingungen zu arbeiten (wird nach der Auswahl verlangt),
keine Verwaltungs- oder Strafstrafen erhalten haben.
Gemäß den genannten Vorschriften wird der Status des ausländischen Lehrers, der in unserem Land arbeiten möchte, zunächst vom Bildungsministerium geprüft, und je nach Bewertungsergebnis wird eine Vorabgenehmigung erteilt. Ausländische Lehrkräfte, die in dem Bildungsministerium angeschlossenen privaten Bildungseinrichtungen arbeiten werden, müssen vor dem Antrag beim Arbeits- und Sozialministerium eine Vorabgenehmigung der Generaldirektion für private Bildungseinrichtungen des Bildungsministeriums einholen, die die Qualifikation des Ausländers bescheinigt.
2. Antrag beim Arbeits- und Sozialministerium und Bewertung
Die Bewertungskriterien, die von den antragstellenden Einrichtungen und Ausländern im Hinblick auf Arbeitserlaubnisanträge von Ausländern erfüllt werden müssen, sind nachstehend aufgeführt.
Am Arbeitsplatz, für den eine Arbeitserlaubnis beantragt wird, müssen mindestens fünf türkische Staatsbürger beschäftigt sein.
Das eingezahlte Kapital des Arbeitsplatzes muss mindestens 100.000 TRY betragen oder der Bruttoumsatz muss mindestens 800.000 TRY betragen oder der Exportbetrag des Vorjahres muss mindestens 250.000 USD betragen.
Der vom Arbeitgeber dem Ausländer zu zahlende monatliche Lohn muss dem Aufgabenbereich und den Kompetenzen des Ausländers entsprechen. Demnach muss der ausländischen Lehrkraft mindestens das Dreifache des Mindestlohns gezahlt werden, wobei der zum Antragsdatum geltende Mindestlohnbetrag zu berücksichtigen ist.
Ausländer mit Wohnsitz außerhalb der Türkei beantragen die Arbeitserlaubnis bei den Vertretungen der Republik Türkei im Wohnsitzland. Die Vertretungen leiten diese Anträge unmittelbar an das Ministerium weiter; das Arbeits- und Sozialministerium prüft die Anträge unter Einholung der Stellungnahme der zuständigen Behörden, und Ausländern, deren Status als angemessen erachtet wird, wird eine Arbeitserlaubnis erteilt. Diese Erlaubnis wird mit Erteilung eines Arbeitsvisums und einer Aufenthaltserlaubnis wirksam.
In diesem Artikel wird der Beschäftigungsprozess ausländischer Lehrkräfte in der Türkei untersucht. Dieser Prozess erfordert technische und umfassende Arbeit. Daher unterstützen wir Sie gerne, um durch detaillierte Informationen bessere Ergebnisse zu erzielen und mögliche Probleme zu vermeiden.
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