Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist auf Regressansprüche aus Schadensersatzzahlungen des Versicherers unter der Frachtführer-Haftpflichtversicherung
In der rechtskräftigen Entscheidung der 14. Zivilkammer des Istanbuler Regionalgerichts vom 16.11.2023 (Az. 2023/1821) wurde festgestellt, dass, wenn die Versicherungsgesellschaft im Rahmen der Frachtführer-Haftpflichtpolice den Schadensbetrag im Namen des vertraglichen Frachtführers an den Ladungseigentümer zahlt, auf den Regressanspruch gegen den tatsächlichen, den Unfall verursachenden Frachtführer gemäß Absatz 3 des Artikels 855 des Türkischen Handelsgesetzbuches (Türkisches HGB) die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden ist.
Anstelle der in Absatz 1 des Artikels 855 des Türkischen HGB vorgesehenen einjährigen Verjährungsfrist kann die Versicherungsgesellschaft daher die für Regressansprüche zwischen Frachtführern geltenden Sonderbestimmungen in Anspruch nehmen, einschließlich der Verjährungsfrist, innerhalb derer der versicherte vertragliche Frachtführer rechtlich verpflichtet ist, gegen den tatsächlichen Frachtführer Klage zu erheben, gemäß dem Regressgrundsatz in den Artikeln 1472 und 1481 des Türkischen HGB.
Der vertragliche Frachtführer untervergab den Transport eines Containers vom Hafen Izmit Evyap per Straße zur Fabrik des Empfängers und Ladungseigentümers in Istanbul an ein drittes Transportunternehmen. Der Container wurde im Hafen auf ein Fahrzeug des tatsächlichen Frachtführers verladen und während des Transports wurde die Maschinerie und Ausrüstung im Container infolge eines Unfalls beschädigt. Im Rahmen der zwischen dem vertraglichen Frachtführer und der klagenden Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Inlands-Frachtführer-Haftpflicht-Blockversicherungspolice entschädigte die Versicherungsgesellschaft den Ladungseigentümer für den Schaden. Trotz der Mahnung der klagenden Versicherungsgesellschaft leistete der beklagte tatsächliche Frachtführer keine Zahlung hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs, und ein Vollstreckungsverfahren gegen den tatsächlichen Frachtführer wurde eingeleitet. Infolge des Einspruchs des tatsächlichen Frachtführers gegen das Vollstreckungsverfahren reichte die Versicherungsgesellschaft Klage auf Aufhebung dieses Einspruchs ein.
3. Entscheidung des Erstinstanzgerichts
Das Gericht wies die Klage ab mit der Begründung, dass die einjährige Verjährungsfrist ab dem Tag der Ablieferung der Ladung bis zum Einleitungsdatum des Vollstreckungsverfahrens abgelaufen sei, da Schadensersatzansprüche aus dem Transport von Gütern gemäß den Absätzen 1 und 2 des Artikels 855 des Türkischen HGB der einjährigen Verjährungsfrist unterliegen.
4. Entscheidung des Regionalgerichts
Aufgrund des Rechtsmittels hob das Istanbuler Regionalgericht die Entscheidung des Erstinstanzgerichts rechtskräftig auf. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass, da die klagende Versicherungsgesellschaft als Versicherer des vertraglichen Frachtführers Regress beim tatsächlichen Frachtführer geltend macht, Artikel 855 Absatz 3 des Türkischen HGB anzuwenden ist. Der genannte Artikel bestimmt, dass die Verjährungsfrist für Regressansprüche ab dem Tag beginnt, an dem das Gerichtsurteil gegen den Regressgläubiger rechtskräftig wird, oder ab dem Datum der Leistung durch den Regressgläubiger in Fällen, in denen kein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt, vorausgesetzt, dass der Regressgläubiger den Regressschuldner innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem er von dem Schaden Kenntnis erlangt, über den Schaden benachrichtigt hat. Aus diesem Grund muss die klagende Versicherungsgesellschaft, die gemäß Artikel 1472 des Türkischen HGB das Recht der gesetzlichen Surrogation hat, die Klage innerhalb der Verjährungsfrist erheben, innerhalb derer der vertragliche Frachtführer verpflichtet ist.
Gemäß Absatz 3 des Artikels 855 des Türkischen HGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Datum der Zahlung, die die klagende Versicherungsgesellschaft an ihren Versicherungsnehmer gemäß der Versicherungspolice geleistet hat. Da der Anspruch der Versicherungsgesellschaft ein Regressanspruch ist und das Vollstreckungsverfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitet wurde, wurde das Urteil des Erstinstanzgerichts, die Klage aus Verjährungsgründen abzuweisen, nicht für gerechtfertigt gehalten.
5. Analyse und Schlussfolgerung
Bei Haftpflichtversicherungen tritt die Versicherungsgesellschaft nicht an die Stelle des Rechts auf Schadensersatz der beschädigten Ladung, sondern an die Stelle des Rechts auf Schadensersatz der versicherten Frachtführergesellschaft auf der Grundlage des unter der Versicherung erstatteten Schadens. Gemäß Artikel 1481 des Türkischen HGB tritt der Versicherer nach Zahlung der Versicherungsentschädigung gesetzlich an die Stelle des Versicherten. In diesem Fall ist der Entschädigungsanspruch der Versicherungsgesellschaft gegen den tatsächlichen Frachtführer gleichwertig mit dem Regressanspruch des vertraglichen Frachtführers gegen den tatsächlichen Frachtführer. Infolge der Ersetzung des versicherten vertraglichen Frachtführers durch den Versicherer durch Zahlung einer Entschädigung an die geschädigte Partei unterliegen die Ansprüche der Versicherungsgesellschaft gegen den tatsächlichen Frachtführer als Sonderregressbestimmung Absatz 3 des Artikels 855 des Türkischen HGB. Demnach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist ab dem Datum der Zahlung des Schadensbetrags durch die Versicherungsgesellschaft im Namen und auf Rechnung des vertraglichen Frachtführers, vorausgesetzt, dass der tatsächliche Frachtführer als Regressschuldner innerhalb von drei Monaten über den Schaden benachrichtigt wurde.
Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der für Regressansprüche der Transportunternehmen aus dem Transport untereinander geltenden Sonderbestimmungen des Gesetzes eine präzedenzbildende Entscheidung für Versicherungsgesellschaften getroffen. Die Anwendung der dreijährigen anstelle der einjährigen Verjährungsfrist als allgemeine Regel im Transportrecht wird den potenziellen Rechtsverlust der Versicherungsgesellschaft und aller anderen Rechtsnachfolger der vertraglichen Frachtführer, denen der Anspruch gemäß dem Regressgrundsatz übergegangen ist, hinsichtlich der Klagefrist verhindern.
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