Apostille-Verfahren in der Türkei
Grundsätzlich sind in einem fremden Land ausgestellte öffentliche Urkunden in dem Land wirksam, in dem sie ausgestellt wurden. Soll eine öffentliche Urkunde außerhalb des Ausstellungslandes als öffentliche Urkunde verwendet werden, muss sie durch das Konsulat des Staates beglaubigt werden, in dem sie verwendet werden soll. Gemäß Artikel 204 der ZPO müssen öffentliche Urkunden, die von ausländischen Behörden erstellt wurden, um in der Türkei diese Eigenschaft zu haben, von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates oder der zuständigen türkischen Konsularstelle beglaubigt werden. Die Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, denen die Türkei angehört, bleiben vorbehalten.
Das wichtigste dieser Übereinkünfte ist das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Beseitigung der Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden. Es regelt das Verfahren, das befolgt werden muss, damit eine in einem Vertragsstaat ausgestellte und in der Übereinkommenstext aufgeführte öffentliche Urkunde in einem anderen Land verwendet werden kann. Dieses internationale Übereinkommen trat in der Türkei am 29.09.1985 in Kraft.
Artikel 1 des Übereinkommens bestimmt, dass es für „öffentliche Urkunden gilt, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ausgestellt wurden und im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates verwendet werden sollen“. Ziel ist es, Bürgern der Vertragsstaaten die direkte Verwendung in anderen Vertragsstaaten zu ermöglichen und so Einfachheit und Schnelligkeit zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang nennt das Übereinkommen folgende Dokumente als öffentliche Urkunden:
Urkunden, die von einer Behörde oder einem Beamten eines Gerichts oder einer sonstigen Justizbehörde des Staates ausgestellt wurden, einschließlich Urkunden eines Staatsanwalts, Gerichtsschreibers oder Gerichtsbediensteten,
Verwaltungsurkunden,
Amtliche Bescheinigungen auf von Personen in privater Eigenschaft unterzeichneten Urkunden, wie Bescheinigungen über die Eintragung einer Urkunde oder deren Existenz zu einem bestimmten Datum sowie amtliche und notarielle Beglaubigungen von Unterschriften.
Bestimmte öffentliche Urkunden fallen jedoch ausdrücklich nicht unter das Übereinkommen: von diplomatischen oder konsularischen Vertretern ausgestellte Urkunden sowie Verwaltungsurkunden, die unmittelbar Handels- oder Zollgeschäfte betreffen.
Artikel 3 des Übereinkommens bestimmt, dass als einziges Verfahren zur Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft des Unterzeichners und gegebenenfalls der Übereinstimmung von Siegel oder Stempel die Anbringung der in Artikel 4 beschriebenen Bescheinigung („Apostille“) durch die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates erforderlich sein kann. Die Apostille ermöglicht die Anerkennung der Urkunde ohne weitere Formalitäten.
Jeder Vertragsstaat bestimmt die zur Ausstellung der Apostille befugten Behörden. Für Verwaltungsurkunden und notarielle Urkunden sind Gouverneurschaften und Kaymakamschaften zuständig; für gerichtliche Urkunden die Präsidentschaften der Justizkommissionen in Zentren mit Schwurgerichten.
Eine mit Apostille versehene Urkunde gilt in allen Vertragsstaaten als gültig. Wichtig ist, dass die Apostille nur die Echtheit der Unterschriften und die Eigenschaft des Unterzeichners bestätigt, nicht den Inhalt der Urkunde.
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