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Aussetzung zivilrechtlicher Sanktionen und Freiheitsstrafe bei geplatzten Schecks im Rahmen globaler Covid-19-Maßnahmen und Fragen der Scheckvorlage

Im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung von Covid-19 (Coronavirus), das von der WHO als Pandemie erklärt wurde und das öffentliche Leben zum Stillstand brachte, wurden gemäß dem am 26.03.2020 im Amtsblatt veröffentlichten Gesetz Nr. 7226 Maßnahmen zu geplatzten Schecks und Scheckvorlage ergriffen, um natürliche und juristische Personen nicht negativ zu beeinträchtigen.

1. Wer kann von der Aussetzung der Vollstreckung wegen Schecks profitieren?

Gemäß der erlassenen Rundverfügung wird die Vollstreckung gegenüber Personen, die vor dem 24.03.2020 wegen Scheckdelikts verurteilt wurden, eingestellt. Freiheitsstrafe und zivilrechtliche Sanktionen gegen den Scheckaussteller werden für 3 Jahre ausgesetzt.

2. Welche Verfahren sind nach Aussetzung der Vollstreckung zu befolgen?

Personen, deren Vollstreckung eingestellt wurde, müssen spätestens innerhalb von 3 (drei) Monaten ein Zehntel des ausstehenden Scheckbetrags zahlen. Der Rest ist in 15 gleichen Raten alle zwei Monate ab Ende der 3-monatigen Frist zu zahlen.

3. Welche Verfahren gelten nach vollständiger Zahlung des Scheckbetrags?

Zahlt der Schuldner den Scheckbetrag gemäß der Rundverfügung vollständig, hebt das Strafvollstreckungsgericht die Verurteilung mit allen Folgen auf.

4. Welche Rechte hat der Gläubiger, wenn Raten nicht gezahlt werden?

Wird eine Rate erstmals fristgerecht nicht gezahlt, wird die unbezahlte Rate ans Periodenende angehängt. Wird eine Rate zum zweiten Mal fristgerecht nicht gezahlt, ordnet das Gericht auf Beschwerde des Gläubigers die Vollstreckung der Strafe an.

5. Auf wen beziehen sich die Rechte zur Scheckvorlage im Rahmen der Rundverfügung?

Wegen der kurzen Vorlagefrist und zur Verhinderung von Verfallsfolgen müssen Personen ab 65 Jahren und Personen mit chronischen Erkrankungen im Rahmen der Ausgangssperren-Rundverfügung vom 21.03.2020 keinen Scheck vorlegen.

6. Wie verhält es sich mit den Vorlagefristen für Schecks?

Gemäß Artikel 811 des Türkischen Handelsgesetzbuches konnten Scheckvorlage, Protest oder gleichwertige Feststellungen wegen Covid-19 im Rahmen der Ausgangssperre nicht fristgerecht erfolgen; die gesetzlichen Fristen für Vorlage, Protest oder gleichwertige Feststellung sind bis zum Ende der Epidemie verlängert.

7. Welche Pflichten haben Inhaber ab 65 Jahren und Personen mit chronischen Erkrankungen?

Personen, die wegen höherer Gewalt nicht ausgehen dürfen, haben Pflichten zu erfüllen.

Maßnahmen des Inhabers bei höherer Gewalt:

Der Inhaber unterrichtet seinen Indossanten über die höhere Gewalt.

Der Inhaber muss diese Mitteilung dem Scheck oder Allonge beifügen und Datum, Ort und Unterschrift darunter setzen.

Endet die höhere Gewalt, muss der Inhaber den Scheck unverzüglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls protestieren oder eine gleichwertige Feststellung vornehmen.

8. Wie unterrichtet der Inhaber den Indossanten?

Die Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 723 des Türkischen Handelsgesetzbuches. Personen unter Ausgangssperre können nicht über einen Notar mitteilen. Ist eine notarielle Mitteilung erforderlich, bestehen Optionen wie Kontaktaufnahme mit Notaren und Ausstellung des Mitteilungstextes zu Hause; das Verfahren kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

Für weitere Informationen und Anfragen wenden Sie sich bitte an:

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