Makronen in das Produktsicherungs-Tracking-System aufgenommen
Die Allgemeine Durchführungsverfügung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverfügung zur Anwendung der Verbrauchsteuerliste (III) Nr. 4 wurde am 12. Januar 2024 im Amtsblatt Nr. 32427 veröffentlicht.
Mit dieser Verfügung werden Makronen ebenfalls in das zur Gewährleistung der Steuersicherheit eingerichtete Tracking-System aufgenommen.
Gemäß dieser Verfügung wird bei Makronen ohne besonderes Etikett oder Kennzeichen die Verbrauchsteuer zugunsten der Person erhoben, die diese Waren innehat, und es wird eine Steuerausfallstrafe verhängt. Als Bemessungsgrundlage wird der fremdübliche Preis oder der Betrag zum Zeitpunkt der Feststellung verwendet. Werden bei jeder Feststellung mehr als 5000 Makronen ohne besonderes Etikett oder Kennzeichen festgestellt, erfolgen die Erhebung und Strafe gegenüber einem der Eigentümer, Importeure oder Hersteller, die für Steuern und Strafen gesamtschuldnerisch haften.
Bei der Feststellung von Makronen ohne besonderes Etikett oder Kennzeichen wird eine Beschlagnahme durchgeführt.
Die durch diese Verfügung vorgenommene Änderung trat am 12.01.2024 in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2024.
Den vollständigen Text der im Amtsblatt veröffentlichten Verfügung finden Sie hier.
https://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2024/01/20240112-12.htm
